Satzung
18.08.2008

Satzung vom ADFC-KV Braunschweig e.V.

Satzung vom ADFC-Kreisverband Braunschweig e.V. vom 4.5.1991

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65 K

 

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragene Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Braunschweig e.V. (ADFC Braunschweig).
2. Er hat seinen Sitz in Braunschweig.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck und Ziele

1.  Der ADFC Braunschweig hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
 a. im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange unmotorisierter VerkehrsteilnehmerInnen zu fördern, z.B. durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die weitere Verbreitung des Radverkehrs zu sorgen und damit der Gesundheit der Bevölkerung, der Energieersparnis, der Reinhaltung von Luft und Wasser, der Lärmbekämpfung, dem Naturschutz, der Landschaftspflege sowie der Unfallverhütung zu dienen.
 b. seine Mitglieder im Gebrauch von Fahrrädern im täglichen Nahverkehr und zu Erholungszwecken zu beraten und durch Informationen und sonstige geeignete Dienstleistungen zu unterstützen.
2. Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere
 a. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinneninitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und der Gesundheit widmen;
 b. Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs;
 c. Förderung technischer Verbesserungen des Fahrrads zur möglichst sicheren und bequemen Benutzung;
 d. Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen;
 e. Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung des Fahrrads in den öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhaltung von Mietfahrrädern an Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel;
 f. Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrssicherheit;
 g. Unentgeltliche technische und touristische Beratung;
 h. Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen sowie zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder und zur Verbesserung der Versicherungsbedingungen für die Mitglieder;
 i. Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder gemeinschaftliche oder eigene radsportliche Veranstaltungen.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

1. Der ADFC Braunschweig dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Die dem ADFC Braunschweig zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des ADFC Braunschweig fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

 

§ 4  Mitgliedschaft

1. Der ADFC Braunschweig hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
3. Korporative Mitglieder können solche juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die die Interessen von RadsportlerInnen, RadwanderInnen oder anderen geschlossenen Gruppen von FahrradbenutzerInnen vertreten und den Zweck des ADFC Braunschweig unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die bereit und in der Lage sind, den Zweck des ADFC Braunschweig ideell und materiell uneigennützig zu fördern.
5. Der ADFC Braunschweig und seine Mitglieder sind auch Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Landesverband Niedersachsen) e.V.

 

§ 5  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt in dem Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert 12 Monate. Für Mitglieder, die vor dem 1.3.1989 beigetreten sind, gilt einheitlich der April als Beitrittsmonat.
2. Mit der Unterschrift der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des ADFC Braunschweig an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragsjahres schriftlich beim Kreisverband kündigen.
4. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tode, bei juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften mit deren Auflösung.
5. Mitglieder können durch den Kreisvorstand ausgeschlossen werden
 a. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung,
 b. bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Kreisverbands,
 c. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach zweimaliger erfolgloser, mit 6 Wochen befristeter Mahnung.
6. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zustellung Einspruch beim Vorstand des Kreisverbands einlegen. Über den Einspruch entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die nächste Mitgliederversammlung.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr erlischt nicht.

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus.
2. Korporative und fördernde Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme und Antragsrecht für je eineN Vertreterln in der Mitgliederversammlung. Der/die Vertreterln hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht hat sie/er nur, wenn sie/er persönlich die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag entsprechend den Bestimmungen des ADFC-Bundesverbandes zu bezahlen.

 

§ 7  Organe

Die Organe des Kreisverbands sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Kreisvorstand.


§ 8  Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
3. Wahl der zwei Rechnungsprüferinnen und der Ersatzleute auf die Dauer von einem Jahr. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres ist von den RechnungsprüferInnen über ihre Prüfungsfeststellungen zu berichten und die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.
4. Wahl der Delegierten und einer gleichen Anzahl von Ersatzdelegierten für die Landes-versammlung für die Dauer eines Jahres.
5. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 9  Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, muß die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 10 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den/die Leiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die VersammlungsleiterIn. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. wenn mindestens 15 Stimmen anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schriftliche Stimmübertragungen sind zulässig, doch darf einE StimmberechtigteR nicht mehr als eine übertragene Stimme vertreten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keinE KandidatIn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden KandidaInnen statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiterln zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der VersammlungsleiterIn, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß unverzüglich einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zehn Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die §§ 7 bis 10 gelten entsprechend.

 

§ 12 Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und dem/der KassenwartIn. Außerdem können bis zu 5 BeisitzerInnen gewählt werden.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
3. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den ADFC-Kreisverband Braunschweig gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Vorzeitige Abwahl durch konstruktives Mißtrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung von § 9 aufgeführt wurde. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der/die KassenwartIn verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen im Wert von mehr als 1000 DM bedürfen der Unterschrift des/der KassenwartIn und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Der/die KassenwartIn legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor, berichtet über das laufende Geschäftsjahr und bringt den Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr ein.
6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstandsbeschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen. Kommt es zu keinem Auflösungsbeschluß, so kann frühestens acht Wochen später in der nächsten Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Ein besonderer Hinweis ist in der Einladung erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Fortfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Braunschweig. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen von RadfahrerInnen zu verwenden hat.

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.